Erwägungsgrund 4 32015R0756
Die Türkei verbietet seit 1996 die Einfuhr lebender Rinder (KN-Code 0102) und lässt die Einfuhr von Rindfleisch (KN-Codes 0201-0202) nur eingeschränkt zu. Diese Maßnahmen sind — als mengenmäßige Beschränkungen — nicht mit dem Abkommen vereinbar und hindern die Union daran, die Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen, die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 eingeräumt wurden. Trotz der Konsultationen, die im Bemühen um eine Verhandlungslösung mit der Türkei geführt wurden, blieben die mengenmäßigen Beschränkungen bestehen.