Erwägungsgrund 5 32015R0756
Infolge dieser Maßnahmen sind die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Union nach der Türkei blockiert. Zum Schutz der Handelsinteressen der Union empfiehlt es sich, die Lage durch gleichwertige Maßnahmen auszugleichen. Es ist daher angezeigt, die in Anhang I dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse auszusetzen.