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Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates haben die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet spätestens sechs Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2017, die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung aller eCalls erforderlich ist, zu errichten. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 585/2014/EU müssen die Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2015 der Kommission einen Bericht über den Stand der Durchführung jenes Beschlusses vorlegen. Gelangt der Bericht zu dem Schluss, dass die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen nicht zum 1. Oktober 2017 einsatzbereit ist, so sollte die Kommission geeignete Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen errichtet wird.
Gemäß Nummer 4 der Empfehlung 2011/750/EU der Kommission sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mobilfunknetzbetreiber in ihren Netzen den…
Am 3. Juli 2012 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung mit dem Titel „eCall: ein neuer Notruf 112 für die Bürger“, mit der die Kommission…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfungen für die…
Abweichend von Absatz 1 erlassen, veröffentlichen und wenden die Mitgliedstaaten spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm…
Absatz 6 erhält folgende Fassung: Die Kommission verlangt, dass jedes freiwillige System, zu dem ein Beschluss gemäß Absatz 4 erlassen wurde, der Kommission bis…
Die Kommission arbeitet bis zum 31. März 2021 einen Bewertungsbericht über die mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen 112-eCall-System erzielten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.