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Um den Haushaltszwängen der Mitgliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, der Jugendarbeitslosigkeit zu begegnen und auf die besonderen Merkmale der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzugehen, sollten Bestimmungen niedergelegt werden, welche die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergänzen, damit der erste Vorschussbetrag für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme im Jahr 2015 erhöht wird. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel verfügen, um Zahlungen an Begünstigte zu leisten, die für die Durchführung von Vorhaben zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verantwortlich sind, sollte im Jahr 2015 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme gezahlt werden, um die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Vorschussbeträge zu ergänzen.
Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten ersten Vorschussbetrag wird im Jahr 2015 ein zusätzlicher…
Die Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten und der Mangel an verfügbaren Finanzmitteln in der Anfangsphase des Programmplanungszeitraums haben zu erheblichen…
In der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird folgender Artikel eingefügt: Zahlung eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative…
Angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der Union wurde die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen, um junge Menschen,…
Mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in den förderungsberechtigten Regionen der Union unterstützt,…
I. Die Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird im Einklang mit den folgenden Schritten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.