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Die Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten und der Mangel an verfügbaren Finanzmitteln in der Anfangsphase des Programmplanungszeitraums haben zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geführt. In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde die Höhe der zu zahlenden ersten Vorschussbeträge festgelegt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten ab dem Beginn der Durchführung der operationellen Programme zu unterstützen. Im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden diese Beträge jedoch als nicht ausreichend erachtet, um die nötigen Zahlungen an die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben zu leisten.
Um den Haushaltszwängen der Mitgliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden…
Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten ersten Vorschussbetrag wird im Jahr 2015 ein zusätzlicher…
Angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der Union wurde die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen, um junge Menschen,…
In der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird folgender Artikel eingefügt: Zahlung eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative…
Um zu gewährleisten, dass der zusätzliche erste Vorschussbetrag für die unmittelbare Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet wird,…
Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird in die Programmplanung des ESF gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einbezogen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.