Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates werden autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden „Zollsätze“) für bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen, ausgesetzt, wenn diese Öle und ähnlichen Erzeugnisse zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren bestimmt sind und diese Erzeugnisse dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten Verfahren der besonderen Verwendung (im Folgenden „Verfahren der besonderen Verwendung“) unterliegen.
In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wird die Erhebung der Zölle für bestimmte Waren des Kapitels 27 autonom…
Die autonomen Zollsätze für Schweröle und ähnliche Erzeugnisse des KN-Codes 2707 99 99 , die zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial und zur Bearbeitung in…
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil II („Zolltarif“) die Zölle entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Die…
Die autonomen Zollsätze für die Tarifpositionen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, sind derzeit in einer Höhe festgesetzt, die unter den neuen…
Bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen (im…
Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und — soweit anwendbar — die statistischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.