Erwägungsgrund 1 32015R0802
In Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates werden autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden „Zollsätze“) für bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen, ausgesetzt, wenn diese Öle und ähnlichen Erzeugnisse zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren bestimmt sind und diese Erzeugnisse dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten Verfahren der besonderen Verwendung (im Folgenden „Verfahren der besonderen Verwendung“) unterliegen.