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Für Thymol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten, und der Stoff wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission unter der Voraussetzung genehmigt, dass bestätigende Informationen vorgelegt werden. Thymol kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.
Für Geraniol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen, und der…
Für Harnstoff war die Behörde der Auffassung, dass eine quantitative Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung aufgrund der…
In Bezug auf S-Abscisinsäure konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben…
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Einleitung eines Verfahrens zur Aufnahme eines Stoffs…
In Bezug auf Orangenöl konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.