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Die Kommission hat aus eigener Initiative die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission als einstweilige Sicherheitsmaßnahme in Bezug auf die Sicherheit sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, verabschiedet. Da das Risiko für die Tiergesundheit weiterhin bestehen wird, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Einfuhr sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, zu überarbeiten und die Übergangsmaßnahmen als dauerhafte Anforderungen durchzusetzen.
Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte — sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen — müssen gemäß…
In Anbetracht der verfügbaren Informationen erscheint es angebracht, vorzuschreiben, dass zur Verfütterung an Schweine bestimmtes sprühgetrocknetes Blut und…
Anhang XIV wird wie folgt geändert: a) Kapitel I wird wie folgt geändert: i) In Tabelle 1 Abschnitt 1 erhält in Reihe 2 die vierte Spalte folgende Fassung: „Die…
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie, sofern es zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der…
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zu dem Thema „Das Proteindefizit in der EU: Wie lässt sich das seit langem bestehende Problem…
Es hat sich herausgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, durchgeführt durch die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.