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Bestimmte Anforderungen für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten sollten klarer gefasst werden, insbesondere diejenigen, die sich auf den Ursprungs des Bluts beziehen. Blut muss aus sicheren Quellen stammen; dies können ein gemäß EU-Recht oder ein gemäß dem nationalen Recht eines Drittlands zugelassener Schlachthof oder für diesen Zweck gehaltene lebende Tiere sein. Blut aus solchen sicheren Quellen darf auch gemischt werden. Es ist notwendig, den Wortlaut der einschlägigen Bescheinigungen entsprechend zu ändern. Daher sollten Anhang XIV und die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 4(A), 4(C) und 4(D) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.
Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 sind die in den Anhängen I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur…
Abweichend von Absatz 1 bedürfen Gewebezubereitungen und hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut nach Absatz…
bei zugelassenen, registrierten oder nach § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes genehmigten Arzneimitteln und bei nach § 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes…
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Aus Drittländern eingeführtes Blut und eingeführte Blutbestandteile, auch solche, die als Ausgangs- oder Rohmaterial für die Herstellung von Arzneimitteln aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.