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Die Begriffe „Zwischenprodukte“ und „Handelsmuster“ in Anhang I Nummer 35 bzw. 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten genauer definiert werden, um ungerechtfertigte Handelsbarrieren zu vermeiden. Die Definition für „Zwischenprodukte“ umfasst außerdem den Bestimmungsort solcher Zwischenprodukte. Es ist gerechtfertigt, die gegenwärtige Definition um mögliche zusätzliche Verwendungen in der Kosmetikindustrie zu erweitern. Folgeprodukte, die den Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG des Rates entsprechen, können gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Endpunkt in der Produktionskette festgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass Heimtierfutter als Handelsmuster für Fütterungsversuche und zur Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung in die EU eingeführt werden darf. Die Definition von „Zwischenprodukten“ und „Handelsmustern“ in Anhang I Nummern 35 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Infolge der geänderten Definition des Begriffs „Zwischenprodukte“ und der zusätzlichen Anforderungen für Einfuhren von Blutprodukten sollten die für Einfuhren…
Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 35 erhält folgende Fassung: „35. ‚ Zwischenprodukt ‘ : ein Folgeprodukt, a) das für Verwendungszwecke im Rahmen der…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Zwischenprodukte können unter anderem zur Herstellung von Laborreagenzien oder In-vitro-Diagnostika für tierärztliche Zwecke verwendet werden. Nach den…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.