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Equide gelten zwar gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Nutztiere, bei manchen Equiden besteht jedoch individuell eine besonders enge Bindung zu ihren Haltern. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Verbrennung toter Equiden in von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassenen Verbrennungsanlagen ermöglicht wird, sofern die Equiden aus Betrieben stammen, die nicht aufgrund anzeigepflichtiger Krankheiten Sperrmaßnahmen unterliegen. Die Richtlinie 2009/156/EG des Rates enthält Tiergesundheitsbedingungen, die unter anderem die Verbringung von Equiden regeln, einschließlich Bedingungen für die Identifizierung von Equiden. Ausschließlich tote Equiden, die die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllen, dürfen einzeln in Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität verbrannt werden. Anhang III Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in…
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.…
Registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen…
Gemäß Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre…
Anhang III Kapitel III Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von: i) toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a…
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.