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Infolge der geänderten Definition des Begriffs „Zwischenprodukte“ und der zusätzlichen Anforderungen für Einfuhren von Blutprodukten sollten die für Einfuhren von Zwischenprodukten aus Drittländern verwendete Mustererklärung und die Muster-Veterinärbescheinigung für Einfuhren von Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmt sind, entsprechend geändert werden. Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Anhang XV wird wie folgt geändert: a) Kapitel 4(B) erhält folgende Fassung: „KAPITEL 4(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2)…
Bestimmte Anforderungen für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten sollten klarer gefasst werden, insbesondere diejenigen, die sich auf den Ursprungs des Bluts…
Die Begriffe „Zwischenprodukte“ und „Handelsmuster“ in Anhang I Nummer 35 bzw. 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten genauer definiert werden, um…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte — sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen — müssen gemäß…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.