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Wenn in dringenden Fällen die Nichteinführung von Maßnahmen der Wirtschaft der Union einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und wenn die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sie zu dem Schluss kommt, dass für eine bestimmte Kategorie von in Anhang I aufgeführten und keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren Höchstmengen oder vorherige oder nachträgliche Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollten, und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 3 Anwendung, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen…
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse. Die Kommission kann jedoch im Wege von…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs I zu erlassen, um den…
Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von auf Ebene der Union liberalisierten Textilwaren mit…
Ist dies im Fall von Änderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13 auf…
Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.