Erwägungsgrund 3 32006R1610
Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2006/601/EG der Kommission vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen muss beim Inverkehrbringen von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Analysebericht vorgelegt werden, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis „LL Reis 601“ enthält.