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Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 30 genannten Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.
Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3, die Untersuchungen abzuschließen, wobei sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.
Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß Kapitel III die hierfür notwendigen Beschlüsse.
Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.
Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.
Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) einen Bericht über die…
Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung…
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.