Erwägungsgrund 2 32019D1904
Seitdem hat es erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung neuer Zuchtverfahren gegeben, sodass Unsicherheit besteht, ob diese neuen Zuchtverfahren unter die Begriffsbestimmung eines GVO und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18/EG fallen oder nicht und ob infolgedessen die durch sie gewonnenen Erzeugnisse den Verpflichtungen der genannten Richtlinie unterliegen.