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Muss die Union nach Artikel 38 des SAA Schutzmaßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse treffen, so entscheidet die Kommission unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus über die erforderlichen Maßnahmen, nachdem sie gegebenenfalls das Befassungsverfahren nach Artikel 38 des SAA angewandt hat. Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.
innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang eines Ersuchens, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 38 des SAA keine Anwendung findet, oder
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des in Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Zeitraums von 30 Tagen, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 38 des SAA Anwendung findet.
Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.