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Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide folgenden Kriterien erfüllt sind:
Der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die Devisenkontrollen gelten, und
der Devisenkassakurs-Referenzwert
wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt oder
hat keinen entsprechenden alternativen Referenzwert, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird.
Die Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation erlässt die Kommission bis zum 9. Juni 2026 einen Durchführungsrechtsakt, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.
Artikel 18a erhält folgende Fassung: Devisenkassakurs-Referenzwerte (1) Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von…
folgender Artikel wird eingefügt: Devisenkassakurs-Referenzwerte (1) Die Kommission kann einen Devisenkassakurs-Referenzwert bestimmen, der von außerhalb der…
Um es den Unternehmen in der Union zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit unter Minderung des Wechselkursrisikos fortzusetzen, sollten bestimmte…
„Devisenkassakurs-Referenzwert“ einen Referenzwert, der den in einer Währung ausgedrückten Preis einer anderen Währung oder eines Korbs von anderen Währungen…
Damit die Verwendung von Devisenkassakurs-Referenzwerten so lange fortgesetzt werden kann, bis die Kommission die erforderliche öffentliche Konsultation…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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