Erwägungsgrund 20 BMR
Die Bereitstellung von Sollzinssätzen durch Kreditgeber sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Bereitstellung von Referenzwerten angesehen werden. Ein Sollzinssatz, der von einem Kreditgeber bereitgestellt wird, wird entweder durch einen internen Beschluss festgesetzt oder als Zinsmarge oder Aufschlag auf einen Index (zum Beispiel EURIBOR) berechnet. Im ersteren Fall ist der Kreditgeber bei dieser Tätigkeit im Hinblick auf Finanzkontrakte, die der Kreditgeber mit seinen eigenen Kunden abschließt, von dieser Verordnung ausgenommen, wogegen im letzteren Fall der Kreditgeber lediglich als Nutzer eines Referenzwerts gilt.