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Durch diese Verordnung wird ein Verfahren für die Anerkennung von Administratoren, die in einem Drittstaat angesiedelt sind, durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats eingeführt. Die Anerkennung sollte Administratoren gewährt werden, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In Würdigung der Rolle der IOSCO-Grundsätze als globaler Standard für die Bereitstellung von Referenzwerten sollte die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats in der Lage sein, Administratoren die Anerkennung aufgrund der Tatsache zu gewähren, dass sie die IOSCO-Grundsätze anwenden. Hierfür sollte die zuständige Behörde die Anwendung der IOSCO-Grundsätze durch einen spezifischen Administrator bewerten und bestimmen, ob diese Anwendung im Fall dieses Administrators der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Dabei sind die Besonderheiten des Systems der Anerkennung im Vergleich zum System der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen.
Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator eines signifikanten Referenzwerts, eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts, eines EU-Referenzwerts für den…
die in diesem Drittstaat zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung…
Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe im…
Durch diese Verordnung wird auch ein Übernahmemechanismus eingeführt, der es in der Union angesiedelten Administratoren oder beaufsichtigten Unternehmen unter…
Diese Verordnung sollte den IOSCO-Grundsätzen Rechnung tragen, die in Bezug auf die Regulierungsanforderungen an Referenzwerte als globaler Standard dienen. Als…
Der Administrator sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zugelassen und beaufsichtigt werden. Bereits der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.