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Für die Auflistung anerkannter Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sollte diese Verordnung ähnliche Verfahren, wie sie in den bisherigen Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG enthalten sind, sowie Bestimmungen zur Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser Listen vorsehen.
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer…
Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012…
Folgende Entscheidungen der Kommission — betreffend unter anderem tierartspezifische Kriterien für die Genehmigung oder Anerkennung von Zuchtverbänden und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung darüber, nach welchem Muster die Mitgliedstaaten die…
Die insbesondere mit der Anwendung der Richtlinie 90/427/EWG sowie — in geringerem Maße — mit der Anwendung der Richtlinien 89/361/EWG und 2009/157/EG —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.