Erwägungsgrund 8 32016R1012
In den vergangenen 20 Jahren musste die Kommission auf zahlreiche Beschwerden von Züchtern und Akteuren, die Zuchtprogramme durchführen, wegen der unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung von Rechtsakten der Union zum Tierzuchtrecht in den Mitgliedstaaten reagieren. Um eine einheitliche Anwendung des Tierzuchtrechts der Union zu gewährleisten und um Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, bedingt durch die unterschiedliche Umsetzung dieser Richtlinien in den einzelnen Staaten, zu vermeiden, sollten die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Verbringung derselben in die Union in einer Verordnung festgelegt werden.