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Da eine zuständige Behörde möglicherweise mehrere von einem von ihr selbst anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramme genehmigen muss und da eine zuständige Behörde möglicherweise die Ausdehnung von Zuchtprogrammen auf ihre Gebiete genehmigen muss, die ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Zuchtverband oder ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zuchtunternehmen durchführt, sollte die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen von der Genehmigung ihrer Zuchtprogramme getrennt werden. Wenn eine zuständige Behörde jedoch einen Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bewertet, sollte sie auch einen Antrag auf die Genehmigung von zumindest einem Zuchtprogramm erhalten.
Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:
Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewertet diese Zuchtprogramme und genehmigt sie, sofern
Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 3…
bei Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt er zudem gemäß Artikel 8 Absatz 2 einen Antrag auf Genehmigung von zumindest einem geplanten…
Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:
Wenn die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von einem solchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.