Erwägungsgrund 12 32016R1012
Die Verordnung sollte für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen und Zuchtequiden und deren Zuchtmaterial gelten, wenn beabsichtigt ist, dass diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden, insbesondere um mit diesen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, also auch innerhalb eines Mitgliedstaats, handeln zu können oder um diese Zuchttiere und deren Zuchtmaterial in die Union zu verbringen.