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Um technischen Entwicklungen, dem wissenschaftlichen Fortschritt oder der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs III dieser Verordnung zu erlassen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie einheitliche und genauere Regelungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen festlegen kann.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Änderungen von Anhang III betreffend die Leistungsprüfung und die…
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung und zu deren Ergänzung oder zur Änderung der Anhänge sollte der Kommission die Befugnis…
Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Änderungen der Liste der…
Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.