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Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Änderungen von Anhang III betreffend die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen vorgenommen werden, die zur Berücksichtigung folgender Faktoren erforderlich sind:
wissenschaftlicher Fortschritte;
technischer Entwicklungen oder
der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer einheitliche Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder, -schafe und -ziegen im Sinne dieses Artikels und für die Auslegung der entsprechenden Ergebnisse festgelegt werden. Dabei berücksichtigt sie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder die Empfehlungen der einschlägigen Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder — sofern es keine Referenzzentren gibt — die im Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung und zu deren Ergänzung oder zur Änderung der Anhänge sollte der Kommission die Befugnis…
Bestimmungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;
Dritte beauftragt werden können, an der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen mitzuwirken,
falls aufgrund des Zuchtprogramms eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:
TEIL 1 Allgemeine Anforderungen Wenn Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder die von diesen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.