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Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen sollten von einer dritten Stelle durchgeführt werden können, die der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder eine öffentliche Stelle, wie etwa eine Behörde, die diese Aufgabe als hoheitliche Aufgabe ausübt, benennt. Diese dritte Stelle könnte durch die zuständige Behörde im Kontext der Genehmigung des Zuchtprogramms genehmigt und bewertet werden. Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auslagern, sollten — sofern der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden nicht anders entscheiden — weiterhin für die Übereinstimmung mit den für diese Aktivitäten geltenden Anforderungen verantwortlich sein und die jeweilige dritte Stelle in ihrem Zuchtprogramm benennen.
Ein Mitgliedstaat, oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, kann bzw. können beschließen, dass diese dritten Stellen, damit sie gemäß Absatz 1…
Wenn ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle eine Leistungsprüfung oder eine…
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme,…
Aufzeichnungen über alle Daten aus der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Zuchttiere von Betrieben, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, in dem die…
zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.