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Die Kommission sollte in den Mitgliedstaaten bei Bedarf und unter anderem aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
die Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme des Drittlandes mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
Die Kommission sollte Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen können. Kontrollen der Gemeinschaft in Drittländern sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Die Kommission sollte bei begründeten Bedenken auf Grundlage der Ergebnisse von Berichten über die Funktionsweise der nationalen Inspektionen Kontrollen der…
Die Kommission sollte überprüfen können, ob die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Verordnung korrekt überwachen. Zudem sollte die Kommission überwachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.