Erwägungsgrund 55 32016R1012
Züchter, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, sollten das Recht haben, Tierzuchtbescheinigungen für ihre Zuchttiere, die an dem Zuchtprogramm beteiligt sind, und das Zuchtmaterial dieser Tiere zu erhalten. Werden Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union verkauft oder in die Union verbracht, sollten Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, damit diese Tiere oder die Nachkommen, die aus diesem Zuchtmaterial entstehen, in andere Zuchtbücher oder Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden können. Tierzuchtbescheinigungen sollten den Züchter über die genetische Qualität und die Abstammung des erworbenen Tieres informieren. Solche Bescheinigungen sollten beispielsweise, soweit notwendig, für Zuchttiere auf einer Ausstellung oder wenn diese in einer Prüfstation oder einer Besamungsstation untergebracht sind, ausgestellt werden.