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Die Kommission sollte bei Bedarf Kontrollen in Drittländern durchführen, und zwar im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Zuchtstellen aus Drittländern, aus denen die Verbringung von Zuchttieren und deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Union erlaubt sein soll, im Hinblick auf die Festlegung der Bestimmungen für solche Verbringungen in die Union und im Hinblick auf die Beschaffung der Abstammungs- und Tierzuchtangaben in Bezug auf die Funktionsweise von Gleichwertigkeitsvereinbarungen. Die Kommission sollte auch Kontrollen in Drittländern durchführen, wenn ein wiederkehrendes oder aufkommendes Problem in Bezug auf Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial dies rechtfertigt.
Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder aufkommender Probleme in Verbindung mit in die Union verbrachten Zuchttieren und deren…
Verbot der Verbringung von Tieren oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen aus diesem Drittland als Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union;
zu überprüfen, inwieweit das Kontrollsystem des Drittlandes in der Lage ist zu gewährleisten, dass die in die Union ausgeführten Tier- und Warensendungen den…
(bei Bedarf) Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Zuchtstellen in dem betroffenen Drittland, aus dem die Verbringung von Zuchttieren und deren…
Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 auch einen Verweis auf die Drittländer, in denen Maßnahmen gelten, die gemäß Artikel 35 als gleichwertig…
Die Kommission hat außerdem eine Liste von Zuchtstellen in Drittländern erstellt und Muster von Abstammungs- oder Zuchtbescheinigungen für die Verbringung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.