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Bei der gegenwärtigen Rechtslage werden die Großkreditvorschriften und die Eigenmittelanforderungen nach dem 31. Dezember 2017 auch für Warenhändler gelten. Dadurch könnten diese gezwungen sein, erheblich mehr Eigenmittel vorzuhalten, um ihre Tätigkeiten fortführen zu können, sodass sich diese Tätigkeiten verteuern könnten.
Artikel 498 wird wie folgt geändert „Artikel 498 Ausnahme für Warenhändler Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf…
Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, so können sie verlangen, dass die…
Eine Entscheidung für die Anwendung der Großkreditvorschriften und Eigenmittelanforderungen auf Warenhändler sollte nicht fallen, weil eine Ausnahmeregelung…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung…
Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau…
Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ist notwendig, da die Obergrenzen anderenfalls nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit angemessener Mittel zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.