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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand (im Folgenden „Warenhändler“), von den Vorschriften in Bezug auf Großkredite und von den Eigenmittelanforderungen ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 498 wird wie folgt geändert „Artikel 498 Ausnahme für Warenhändler Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf…
Wertpapierfirmen, die zum 25. Dezember 2019 die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und noch…
Abweichend von Absatz 1 wendet eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern…
In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die in den Artikeln 387 bis 403 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften für Großkredite gelten nicht…
Bei den Ausnahmen in der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Handel auf eigene Rechnung oder den Handel mit bzw. die Erbringung von anderen…
Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.