Erwägungsgrund 11 32019R2033
Das in dieser Verordnung vorgesehene System sollte die Verpflichtungen von auf Handelsplätzen benannten Market-Makern nach der Richtlinie 2014/65/EU, Kursofferten abzugeben und auf kontinuierlicher Basis auf dem Markt präsent zu sein, unberührt lassen.