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Den Interessenträgern sollte genügend Zeit dafür eingeräumt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit bei der Verwendung anorganischer Ammoniumsalze in Isoliermaterialien aus Zellstoff sichergestellt ist, dass die Ammoniakemissionen den angegebenen Grenzwert nicht überschreiten. Die Anwendung der Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze sollte daher aufgeschoben werden. In einem Mitgliedstaat, in dem bereits nationale Maßnahmen zur Beschränkung von Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterial gelten, welche von der Kommission im Kontext des REACH-Schutzklauselverfahrens zugelassen wurden, sollte die Beschränkung im Interesse der Kontinuität und der Rechtssicherheit jedoch unmittelbar bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
In dem Dossier nach Anhang XV wird eine Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze vorgeschlagen, die Zellstoffisoliermaterial als Flammschutzmittel zugesetzt…
Der RAC schlug vor, dass die Beschränkung für das Inverkehrbringen von anorganische Ammoniumsalze enthaltendem Zellstoffisoliermaterial — und zwar sowohl für…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag angefügt: „65. Anorganische Ammoniumsalze · 1. Dürfen weder in…
Am 25. Juni 2015 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen von RAC und SEAC an die Kommission. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen gelangte die Kommission…
Der SEAC kam zu dem Schluss, dass den Wirtschaftsteilnehmern zwei Jahre und nicht ein Jahr, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen wurde, eingeräumt werden…
Derzeit gibt es keine spezifische Methode, nach der die Emission von Ammoniak aus mit anorganischen Ammoniumsalzen behandeltem Zellstoffisoliermaterial gemessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.