Erwägungsgrund 1 32016R1017
Am 14. August 2013 teilte die Französische Republik der Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) und den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Schutzklausel nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit, dass sie am 21. Juni 2013 eine vorläufige Maßnahme beschlossen hatte, um die Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Ammoniak zu schützen, das aus in Gebäuden verwendeten Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, denen Ammoniumsalze zugesetzt sind, freigesetzt wird.