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Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Die Titel II und III finden keine Anwendung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates.
In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: „48. ‚Exchange for Physical‘ ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der zeitgleichen Ausführung eines zugrunde liegenden physischen Vermögenswerts in entsprechendem Umfang;
‚Auftragspaket‘ ein preislich als eine einzige Einheit ausgewiesener Auftrag
zur Ausführung eines Exchange for Physical oder
zur Ausführung eines Transaktionspakets mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten;
‚Transaktionspaket‘
ein Exchange for Physical oder
ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und alle nachstehenden Kriterien erfüllt:
das Geschäft wird zwischen zwei oder mehr Gegenparteien ausgeführt;
jedes Teilgeschäft bringt ein deutliches wirtschaftliches oder finanzielles Risiko bei allen anderen Teilgeschäften mit sich;
die Ausführung jedes Teilgeschäfts erfolgt zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte.“
In Artikel 4 Absatz 7 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ und das Datum „3. Januar 2019“ durch das Datum „3. Januar 2020“ ersetzt.
In Artikel 5 Absatz 8 wird das Datum „3. Januar 2016“ durch das Datum „3. Januar 2017“ ersetzt.
Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate, Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und Auftragspakete mitgeteilt werden.“
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „d) bei Aufträgen zur Ausführung eines Exchange for Physical;
bei Auftragspaketen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
mindestens einer der Teilaufträge betrifft ein Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes;
mindestens einer der Teilaufträge hat ein großes Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes;
alle Teilaufträge werden nach einem Preisanfragesystem oder einem sprachbasierten Handelssystem (voice system) ausgeführt und gehen über das für das Instrument typische Volumen hinaus.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die zuständigen Behörden können die Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspakets aufheben.“
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 18 wird folgender Absatz hinzugefügt:
In Artikel 19 Absatz 1 wird das Datum „3. Januar 2019“ durch das Datum „3. Januar 2020“ ersetzt.
In Artikel 26 Absatz 10 wird das Datum „3. Januar 2019“ durch das Datum „3. Januar 2020“ ersetzt.
In Artikel 35 Absatz 5 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ und das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt.
In Artikel 37 Absatz 2 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;
in Absatz 4 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;
in Absatz 5 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;
in Absatz 6 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;
in Absatz 7 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;
in Absatz 8 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;
in Absatz 9 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;
in Absatz 9 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Juli 2021“ durch das Datum „3. Juli 2022“ ersetzt;
in Absatz 10 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;
in Absatz 11 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt;
in Absatz 12 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.
In Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt.
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2018.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 3. Januar 2020.“
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