Erwägungsgrund 20 32016R1036
Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt wurde und dessen Lösung dem GATT-Antidumpingausschuss übertrug. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der 1 Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Unionsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Union oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.