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Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre unionsweite Anwendung. Derartige Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen, soweit möglich, das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 9, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach den Artikeln 10 und 15 in einer…
Sind die Voraussetzungen für die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen — insbesondere auf der Grundlage der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten…
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 6, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach Kapitel IV und Artikel 13 in einer…
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können sich als angemessener erweisen als unionsweit…
Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die sich auf eine oder mehrere Regionen der Union beziehen, nicht aber auf die Union als Ganzes, können sich jedoch als…
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können angemessener erscheinen als unionsweit geltende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.