Erwägungsgrund 5 32016R1120
Die Kommission ist der Auffassung, dass Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert werden sollte.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert werden sollte.