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Bei Beständen, die als Beifänge gefischt werden, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu den Mindestwerten für die Laicherbiomasse solcher Bestände spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind.
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter B lim liegt, so…
Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die…
Für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände werden Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung der…
Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifische Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn in einer wissenschaftlichen Empfehlung…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Grundfischbestände…
Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.