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Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 gilt, dass wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Zielbestände unter MSY Btrigger liegt, Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen. Insbesondere sollten die Fangmöglichkeiten auf ein der fischereilichen Sterblichkeit entsprechendes Niveau festgesetzt werden, das proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen. Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Zielbestände unter Blim liegt, müssen weitere geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieser Bestand rasch wieder Werte erreicht, die über dem Niveau liegen, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr…
Gemäß Artikel 7 des Mehrjahresplans für die Nordsee und Artikel 8 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer gilt: Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 für die Nordsee…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen genannten Bestände…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter BLIM liegt, so werden weitere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.