Erwägungsgrund 1 32016R1143
Titandioxid ist gemäß Eintrag 143 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Farbstoff und gemäß Eintrag 27 des Anhangs VI derselben Verordnung als UV-Filter zugelassen. Gemäß Nummer 3 der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schließen die Stoffe, die in den Anhängen III bis VI der Verordnung aufgelistet sind, außer wenn ausdrücklich erwähnt, keine Nanomaterialien ein. Titandioxid (Nano) unterliegt derzeit keiner Regulierung.