Erwägungsgrund 6 32016R1143
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert werden.
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert werden.