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Die Unionsbürger sollten von den vereinfachten Anforderungen an die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage von öffentlichen Urkunden, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, einen spürbaren Nutzen haben. Von Privatpersonen ausgestellte Urkunden sollten aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Entsprechend sollten auch von den Behörden von Drittländern ausgestellte öffentliche Urkunden nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; das gilt auch, wenn sie bereits von den Behörden eines Mitgliedstaats als echt akzeptiert wurden. Der Ausschluss der von den Behörden eines Drittlands ausgestellten öffentlichen Urkunden sollte sich auch auf die von den Behörden eines Mitgliedstaats erstellten beglaubigten Kopien der von den Behörden eines Drittlands ausgestellten öffentlichen Urkunden erstrecken.
Diese Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines…
Öffentliche Urkunden, die von Behörden von Drittländern ausgestellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ferner berühren…
Gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und in dem Bestreben, den freien Personenverkehr innerhalb der Union zu fördern, sollte diese Verordnung eine…
Durch diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, öffentliche Urkunden auszustellen, die in ihrem nationalen Recht nicht…
Diese Verordnung sollte öffentliche Urkunden erfassen, die von den Behörden eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dessen nationalen Rechts ausgestellt wurden und…
Die Informationen über die Muster der am häufigsten verwendeten öffentlichen Urkunden oder über die besonderen Merkmale dieser Urkunden oder der beglaubigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.