Erwägungsgrund 5 32016R1191
Das Nebeneinanderbestehen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung und anderen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen sollte gewahrt bleiben. Was das Apostilleübereinkommen anbelangt, so sollte es für die Behörden der Mitgliedstaaten zwar nicht möglich sein, eine Apostille zu verlangen, wenn eine Person ihnen eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunde, die unter diese Verordnung fällt, vorlegt, doch sollte diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Apostille anzubringen, wenn sich eine Person dafür entscheidet, das zu beantragen. Zudem sollte diese Verordnung Personen nicht daran hindern, weiterhin in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat angebrachte Apostille zu verwenden. Dementsprechend könnte das Apostilleübereinkommen auf Antrag einer Person in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor herangezogen werden. Beantragt eine Person die Anbringung einer Apostille auf einer öffentlichen Urkunde, die unter diese Verordnung fällt, so sollten die nationalen Ausstellungsbehörden diese Person mithilfe geeigneter Mittel darüber unterrichten, dass nach der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung eine Apostille nicht länger erforderlich ist, wenn diese Person die Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen beabsichtigt. Auf jeden Fall sollten die Mitgliedstaaten diese Information mit allen angemessenen Mitteln zugänglich machen.