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Die Behörde, der eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, kann ausnahmsweise verlangen, dass die Person, die diese mit einem mehrsprachigen Formular versehene Urkunde vorlegt — sofern das für die Bearbeitung dieser öffentlichen Urkunde erforderlich ist —, auch eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts des mehrsprachigen Formulars in die Amtssprache ihres Mitgliedstaats oder, falls dieser Mitgliedstaat über mehrere Amtssprachen verfügt, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen, die am Ort der Vorlage der öffentlichen Urkunde verwendet wird, vorzulegen, wenn es sich bei dieser Sprache um eine der Amtssprachen der Organe der Union handelt.
der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, oder, falls es in dem…
die öffentliche Urkunde in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie vorgelegt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen…
Von einer Person, die eine öffentliche Urkunde vorlegt, der ein mehrsprachiges Formular beigefügt wurde, sollte nicht verlangt werden, eine Übersetzung dieser…
Beim Erstellen eines mehrsprachigen Formulars, das einer bestimmten öffentlichen Urkunde beizufügen ist, sollte die dieses Formular ausstellende Behörde in der…
Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat der Kommission die Sprache(n) mitgeteilt hat, die er außer seiner eigenen Sprache für die Vorlage der von den Behörden eines…
Die mehrsprachigen Formulare sollten den Personen, die Anspruch auf Ausstellung der öffentlichen Urkunden — denen die mehrsprachigen Formulare beizufügen sind —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.