Erwägungsgrund 8 32016R1191
Diese Verordnung sollte auch für beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden gelten, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde im Original ausgestellt wurde, erstellt werden. Sie sollte jedoch nicht die Kopien beglaubigter Kopien erfassen.