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In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die Echtheit einer öffentlichen Urkunde zu prüfen. Das sollte nur dann der Fall sein, wenn aufgrund von Gegebenheiten wie beispielsweise der physischen Zerstörung oder dem Verlust von Kopien nationaler Urkunden, etwa durch Zerstörung der Archive eines bestimmten Standesamts oder Gerichts oder bei Fehlen eines Registers, diese Überprüfung nicht möglich ist. Daher sollte eine Antwortfunktion im IMI zur Verfügung stehen, die dieser Möglichkeit Rechnung trägt.
Haben die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit…
Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde…
Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer…
Wird in der Antwort der ersuchten Behörde die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde nicht bestätigt oder geht keine…
Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander gegenseitigen Beistand leisten, um die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.