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Wird in der Antwort der ersuchten Behörde die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde nicht bestätigt oder geht keine Antwort von der ersuchten Behörde ein, sollte die ersuchende Behörde nicht verpflichtet sein, die betreffende öffentliche Urkunde oder beglaubigten Kopie zu bearbeiten. Ferner sollte es in diesen Fällen der ersuchenden Behörde oder der Person, die die öffentliche Urkunde oder beglaubigte Kopie vorgelegt hat, freistehen, alle verfügbaren Mittel zur Prüfung oder zum Nachweis der Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde zu nutzen. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Verordnung sollten die Situationen, in denen keine Antwort über das IMI eingeht, eine Ausnahme bleiben.
Wird die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, so ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, sie zu bearbeiten.
Verlangt ein Mitgliedstaat die Vorlage des Originals einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde, so dürfen die…
In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die Echtheit einer öffentlichen Urkunde zu prüfen. Das…
Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der…
Von einer Person, die eine öffentliche Urkunde vorlegt, der ein mehrsprachiges Formular beigefügt wurde, sollte nicht verlangt werden, eine Übersetzung dieser…
Diese Verordnung sollte auch für beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden gelten, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.